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Geschäfts-Bedingungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Durchführung vonVeranstaltungen jeglicher Art und damit in Verbindung stehenden Haupt- und Nebenleistungen,insbesondere für die Überlassung von Freiflächen, Sälen und Räumen, für die Erbringungveranstaltungsbegleitender Dienst- und Werkleistungen sowie für die Bereitstellung und denBetrieb mobiler Einrichtungen und Aufbauten durch die Bad Bevensen Marketing GmbH (BBM).
  2. Zur besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich,weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen, wie z.B.Vertragspartner, sind somit geschlechtsneutral zu verstehen.
  3. Die AGB gelten gegenüber natürlichen Personen und gegenüber Unternehmen, gewerblichhandelnden Personen, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlicheSondervermögen. Gegenüber Unternehmen gelten diese AGB auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse bis sie durch eine neue oder geänderte Fassung der AGB ersetzt werden. Zusätzlicheoder widersprechende Vertragsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie die BBMausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
  4. Werden mit dem Vertragspartner in einem Individualvertrag oder in einer Anlage zum VertragVereinbarungen getroffen, die von den vorliegenden AGB abweichen, haben diese Vereinbarungenstets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser AGB.

§ 2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses, Vertragsergänzungen

  1. Der Abschluss eines Mietvertrages bedarf grundsätzlich der Schriftform. Die BBM übersendet zudiesem Zweck eine noch nicht unterschriebene Ausfertigung des Vertragsvorschlags nebst Anlagenper E-Mail zu. Der Vertragspartner unterschreibt den Mietvertrag und sendet diesen innerhalb desim Anschreiben angegebenen Rücksendezeitraums an die BBM zurück. Diese Zusendung derrechtsgeschäftlich wirksam unterschriebenen Vertragsausfertigung stellt im Rechtssinn einAngebot zum Abschluss des Vertrags dar. Mit Gegenzeichnung einer Ausfertigung des Vertragsdurch die BBM und deren Zusendung an den Vertragspartner erfolgt die Annahme und somit derVertragsabschluss.
  2. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags Ergänzungen oder Änderungen zum Vertragvereinbart, kommt der Vertrag zustande, wenn die jeweilige Erklärung zumindest in elektronischerForm oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird (Textform).
  3. Zusatzleistungen der BBM können vom Vertragspartner auch mündlich oder durch konkludentesHandeln, bzw. faktische Inanspruchnahme einer Leistung beauftragt werden. Die hierfür zurerbringende Gegenleistung ergibt sich, wenn nicht nachweislich anderweitig vereinbart aus derPreisliste der BBM bzw. den sich daraus ableitbaren Leistungssätzen. Bei Unklarheiten bezüglichdes beauftragten Leistungsumfangs gilt der tatsächlich erbrachte Leistungsumfang als vereinbart,sofern er nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch 2 Tage nachRechnungsstellung gerügt wurde.
  4. Reservierungen enden spätestens mit Ablauf der im Anschreiben zum Vertrag bezeichnetenRücksendefrist. Eines gesonderten Hinweises gegenüber dem Vertragspartner bedarf es insoweitnicht. Die Bindungsfrist an Optionen und Angebote endet 14 Tage nach dem Erstellungsdatum.

§ 3 Vertragspartner, Rolle des Veranstalters und Nachunternehmer

  1. Der Vertrag kommt zwischen dem Vertragspartner und der BBM zustande. Ist der Vertragspartnernicht gleichzeitig der Veranstalter (sondern z.B. ein Vermittler oder eine Agentur), hat er denVeranstalter schriftlich im Vertrag zu benennen und ihn von allen vertraglichen Haupt- undNebenpflichten in Kenntnis zu setzten.
  2. Der Vertragspartner hat auf Verlangen der BBM, Unterlagen über den Veranstalter (z.B.Vereinssatzung) und den Inhalt der Veranstaltung (z.B. Programm,Rednerliste, Plakate) vorzulegen. Kommt der Vertragspartner dieser Anforderung nicht nach oderergeben sich aus den Unterlagen Umstände, welche bei Vertragsschluss mit dem Vertragspartnernicht bekannt waren, kann die BBM vom Vertrag zurücktreten.
  3. Gegenüber der BBM bleibt der Vertragspartner für die Erfüllung aller Pflichten aus diesem Vertragverantwortlich. Der Veranstalter ist in einem solchen Fall Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners.Handlungen und Erklärungen des Veranstalters und der von ihm beauftragten Personen hat derVertragspartner wie eigene für und gegen sich gelten zu lassen.
  4. Es obliegt dem Vertragspartner sicher zu stellen, dass der Veranstalter diese AGB, die „Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ inklusive „Veranstaltungsspezifischer Änderungen undErgänzungen“ und die „Hausordnung der BBM “ einhält. Gleiches gilt für die„Bühnennutzungsordnung“, sofern eine Szenenfläche geschaffen wird und die „TechnischenBestimmungen für begleitende Ausstellungen“, soweit der Veranstalter eine begleitendeAusstellung durchführt.
  5. Beauftragt der Vertragspartner Dritte mit der Durchführung der Veranstaltung oder mit Teilendavon, ist die BBM nicht verpflichtet, mit dem Dritten Verträge zu schließen. Möchte der Dritte mitder BBM Verträge im Namen des Vertragspartners schließen, kann die BBM die Vorlage einer denbeabsichtigten Vertrag umfassenden schriftlichen Vollmacht des Vertragspartners verlangen.
  6. Wird im Vertrag neben dem Vertragspartner kein Dritter als Veranstalter benannt, ist derVertragspartner der Veranstalter und hat dementsprechend alle Pflichten, die ihm als Veranstalterobliegen, zu erfüllen.
  7. Die unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung von Versammlungsräumen, Sälen oderFreiflächen ganz oder teilweise an Dritte, bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die BBM. DieZustimmung gilt als erteilt, wenn der Dritte im Vertrag als Veranstalter namentlich benannt ist. Fürbegleitende Ausstellungen und Messeveranstaltungen gilt die Genehmigung zur Überlassung vonFlächen an Aussteller (Dritte) als erteilt, wenn die Ausstellung/Messe im Vertrag oder in einemLeistungsverzeichnis als solche bezeichnet ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seinenAusstellern die speziellen „Bestimmungen für begleitende Ausstellungen“ verbindlich vorzugeben. Der Vertragspartner bleibt gegenüber der BBM verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungensicherzustellen.

§ 4 Anmeldepflichten, -fristen und veranstaltungsbezogener Sicherheitsbestimmungen

  1. Sollen für eine Veranstaltung Ausschmückungen/Dekorationen in die genutzten Räumlichkeiteneingebracht, Podien/ Bühnen/ Szenenflächen/ genutzt, errichtet oder bühnen-, studio-,beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen aufgebaut werden, hat derAuftraggeber dies der BBM bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung zumindest in Textformmitzuteilen. Der Vertragspartner hat in diesem Fall zusätzlich die Sicherheitsbestimmungen undBenutzungsordnungen zwingend einzuhalten. Die Planungen, Raumbuchungen und Bestellungender Leistungen und Räume müssen vom Veranstalter spätestens 14 Tage vor Mietbeginn der BBMmitgeteilt werden. Werden Planungen, Raumbuchungen und Bestellungen später als 14 Tage vorMietbeginn mitgeteilt, ist dies mit höheren Planungsaufwand für die BBM verbunden und kanndurch eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 20 Prozent des anfallenden Umsatzes zuzüglichanfallender Personalkosten dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden.
  2. Eine verspätete Anmeldung oder Abweichungen von den Sicherheitsbestimmungen berechtigendie BBM auf Kosten des Vertragspartners Kompensationsmaßnahmen festzulegen unddurchzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Vertragsgegenstand

  1. Die Überlassung der Veranstaltungshallen, Säle und Freiflächen erfolgt zu dem vomVertragspartner angegebenen Nutzungszweck. Die exakte Bezeichnung des Nutzungsobjektes unddes Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag oder als Anlage zum Vertrag.
  2. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die vertraglich vereinbarte Mietdauer und Nutzungsart. AlleAuf- und Abbauarbeiten, inclusive der Anlieferung- und Abholung des eingesetzten Materialsmüssen, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, innerhalb der Mietzeitraums erfolgen.
  3. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass auf der Veranstaltung nichts unternommen wird, wasgegen die Menschenwürde gerichtet ist, die freiheitlich-demokratische Grundordnung derBundesrepublik Deutschland infrage stellt, oder die Unversehrtheit der in die Veranstaltunginvolvierten Personen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.
  4. Sofern seine Veranstaltung provozierende, politische oder religiöse Inhalte hat, hat derVertragspartner dies der BBM vor Vertragsschluss mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht auchbezüglich solcher Informationen, die nach Vertragsschluss eine Anpassung der Verkehrs-, Logistikoder Sicherheitskonzeptes erforderlich machen könnten, insbesondere angekündigteProtestaktionen, Demonstrationen, Störungen oder Drohungen.
  5. Die maximalen vereinbarten Besucherkapazitäten für die jeweilige Veranstaltung ergeben sich ausden “Pflichtmitteilungen für Veranstaltungen”. Diese werden in ihrer jeweils letzten derBBM zugegangenen Fassung Bestandteil des Vertrages.
  6. Der Vertragspartner ist verpflichtet beabsichtigte Änderungen zu den Vertragsgegenständen derBBM unverzüglich zumindest in Textform mitzuteilen. Änderungen der Angaben nach Vertragsschluss stellen einen durch den Vertragspartner veranlassten Rücktritt vom bestehendenVertrag dar, verbunden mit dem Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages unterBerücksichtigung der getätigten Angaben. In diesem Fall ist die BBM berechtigt den neuenVertragsschluss von dem früheren Vertrag abweichenden Regelungen abhängig zu machen. Diesumfasst auch kostenpflichtige Leistungen, insbesondere im Bereich des Verkehrs-, Logistik undSicherheitsmanagements.
  7. Werden keine Angaben zu Besucherkapazitäten getroffen, gelten die in den genehmigtenBestuhlungs- und Rettungswegeplänen vorgegeben Maximalkapazitäten als vereinbart. DerVertragspartner kann unter Darlegung seiner Veranstaltungsplanung jederzeit die bestehenden,genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen.
  8. Der Vertragspartner hat in jedem Fall sicherzustellen, dass für eine Veranstaltung keinesfalls mehrBesucher eingelassen oder Karten in Umlauf kommen als die vereinbarteBesucherkapazität oder Besucherplätze im genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungsplanausgewiesen sind.
  9. Veränderungen an den überlassenen Hallen, Räumen, Flächen und Einbauten, die Änderung vonRettungswege- und Bestuhlungsplänen sowie zusätzliche Auf- und Einbauten können nur nachvorheriger Zustimmung der BBM und nach Vorliegen ggf. erforderlicher behördlicherGenehmigungen erfolgen.
  10. Erforderliche behördliche und sonstige Genehmigungsverfahren sind sofern nicht ausdrücklichabweichend vereinbart durch den Vertragspartner einzuholen. Eventuelle sich hieraus ergebendeAuflagen werden Bestandteil des Vertrages. Sofern diese Aufwendungen oder Kosten für die BBMverursachen, sind diese vom Vertragspartner zu tragen, Die BBM ist über das Betreibenbaurechtlicher Verfahren unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dauer, Kosten und Risiko derGenehmigungsfähigkeit gehen vollumfänglich zu Lasten des Vertragspartners.
  11. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, besitzt der Vertragspartner nicht das Recht zurausschließlichen Nutzung von Ein- & Ausgängen, den Flächen im Foyer, Funktionsflächen wieToiletten, Garderoben oder Außenflächen. Er hat die gemeinsame Nutzung dieser Bereiche durchandere Vertragspartner, deren Besucher und durch die BBM zu dulden. Finden in derVersammlungsstätte zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Vertragspartner sich so zuverhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störungder jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Vertragspartner hat keinen vertraglichen Anspruchdarauf, dass die Veranstaltung eines Dritten eingeschränkt wird.
  12. Die auf dem Veranstaltungsgelände gelegenen Büro- und Betriebsräume sind auch dann nichtmitvermietet, wenn der Vertragspartner die gesamte Versammlungsstätte anmietet; derVertragspartner gewährleistet während der Mietzeit jederzeit den Zugang zu diesenRäumlichkeiten, auch wenn diese nur über oder durch die von Ihm angemieteten Bereicheerreichbar sind.
  13. Mitarbeiter der BBM und Mitarbeiter ihrer Servicepartner und Nachunternehmer sind berechtigtaus sicherheitstechnischen und betrieblichen Gründen während der Auf- und Abbauphase undwährend einer Veranstaltung die überlassenen Hallen/Räume/ Flächen zu betreten.

§ 6 Veranstaltungsleitung

  1. Der Vertragspartner hat, sofern nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, der BBM vor derVeranstaltung eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person namentlich schriftlich zubenennen, die nach seinem Ermessen geeignet erscheint die Funktion und Aufgaben desVeranstaltungsleiters nach der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung (nachfolgendNNVStättVO) ) wahrzunehmen.
  2. Es obliegt der BBM die vom Vertragspartner benannte Person hinreichend mit derVersammlungsstätte vertraut zu machen. Sie kann von der benannten Person dafür verlangen, zueinem von ihr gewählten Zeitpunkt, an einer Begehung teil zu nehmen, an einerOnlineunterweisung und/oder einer Verständnisprüfung teilzunehmen.
  3. Kann oder möchte der Vertragspartner eine solche Person nicht stellen, erweist sich die benanntePerson aus Sicht der BBM bereits im Vorfeld oder während Unterweisung oder während derVeranstaltung als ungeeignet oder lässt sich die notwendige Vertrautheit mit derVersammlungsstätte z.B. aus zeitlichen Gründen nicht herstellen, obliegt es der BBM eine geeignetePerson auszuwählen und zu benennen. Die hierdurch entstehenden Kosten, sind nicht imMietvertrag inkludiert und vom Vertragspartner zu tragen.

§ 7 Unterweisung, Übergabe, Rückgabe

  1. Mit Überlassung der Veranstaltungsflächen, Säle und Räume ist der Vertragspartner auf Verlangender BBM verpflichtet, das Objekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge undRettungswege zu begehen und zu besichtigen.
  2. Ist der Vertragspartner nicht der Veranstalter, sorgt der Vertragspartner dafür, dass dieser an derBesichtigung teilnimmt. Verlangt die BBM die Benennung eines Veranstaltungsleiters, hat derVertragspartner dafür zu sorgen, dass dieser auf Anforderung der BBM an der Besichtigungteilnimmt und sich mit der Versammlungsstätte im Rahmen der Besichtigung vertraut macht.
  3. Stellen der Vertragspartner oder der Veranstalter Mängel oder Beschädigungen am Nutzungsobjektfest, sind diese schriftlich festzuhalten und der BBM unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben.Beide Vertragsparteien sowie der Veranstalter können die Ausfertigung eines Übergabeprotokollsverlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind.
  4. Vom Vertragspartner, Veranstalter oder in deren Auftrag von Dritten während derNutzungsdauer eingebrachte Gegenstände, Aufbauten, Dekorationen und ähnliches sind vomVertragspartner bis zum vereinbarten Nutzungsende restlos zu entfernen und der ursprünglicheZustand wiederherzustellen. Nach Ablauf der Nutzungszeit können die Gegenstände zu Lasten desVertragspartners kostenpflichtig entfernt werden.
  5. Wird das Objekt nicht rechtzeitig in geräumten Zustand zurückgegeben, hat der Vertragspartner injedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu ersetzen. DieGeltendmachung weitergehender Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe bleibt vorbehalten.

§ 8 Nutzungsentgelte, Betriebs- und Nebenkosten, Zusatzleistungen und Probeessen

  1. Mit dem Abschluss eines Mietvertrages erklärt sich der Vertragspartner bereit, eine Abschlagszahlung auf die Miet- und Nebenkosten zu entrichten oder eine Sicherheitsleistung in bar zuhinterlegen. Die Höhe der Abschlagszahlung oder Sicherheitsleistung setzt die BBM fest. DasBenutzungsrecht kann von der vorgenannten Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
  2. Das vertraglich vereinbarte Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag oder aus einer dem Vertragbeigefügten Kostenbestätigung.
  3. Für die sichere Durchführung der Veranstaltung sind variable Nebenleistungen unabdingbar, derenBemessung von veranstaltungsinhärenten sowie exogenen Faktoren abhängen, die sich auch nachVertragsschluss noch wesentlich ändern können. Die Parteien legen die Bemessung dieserLeistungen auf Grund der besonderen Vertrautheit mit Versammlungsstätte in das Ermessen derBBM, auch wenn die Kostentragungspflicht hierfür dem Vertragspartner obliegt und die reinenMietkosten um ein Vielfaches übersteigen können.

    Diese Leistungen sind insbesondere:
    1. Die Bemessung und der Einsatzumfang des Ordnungsdienstes und Sanitätsdienstesb
    2. Die Bestellung formalqualifizierter Personen in der Funktion des oder der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. Aufsichtsführender Personen im Sinne der NVStättVOc
    3. Die Entscheidung über die Beauftragung einer Brandsicherheitswached
    4. Die Einrichtung einer Verkehrsleitung im unmittelbaren Umfeld desVeranstaltungsgeländese
    5. Die Erstellung eines veranstaltungsbezogenen Sicherheitskonzeptes
    6. Eventuell notwendige Zwischen- oder Sonderreinigungen
  4. Die Angaben zu den Leistungen und Entgelten basieren auf dem jeweiligen Stand der Veranstaltungsplanung. Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, dass Änderungen am Leistungsumfang nicht vorab in Textform kommuniziert werden müssen und die Endabrechnung als hinreichende Dokumentation angesehen wird.
  5. Wird ein “Probeessen” vereinbart, kommt hierrüber mit der Bestätigung der Durchführung des Essens seitens der BBM ein vom Mietvertrag unabhängiger Vertrag zustande. Als Entschädigung für die Leistung werden die prognostizierten pro Kopf-Kosten für das Essen multipliziert mit der für das Probeessen angemeldeten Personenzahl vereinbart. Werden mehrere verschiedene Gerichte gewünscht berechnen sich die Kosten, für die weiteren Gerichten, nach derselben Berechnungsgrundlage wie für das erste Gericht. Die Kosten werden mit Vertragsabschluss fällig, auch wenn das Essen nicht in Anspruchgenommen wird, und werden im Moment der vollständigen Zahlung der mit Bezug zu derkonkreten Veranstaltung vereinbarten Kosten an die BBM verrechnet und als abgegoltenangesehen.
  6. Alle vereinbarten Entgelte verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringunggeltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  7. Die Abrechnung der Veranstaltung erfolgt auf Grundlage einer Abschlussrechnung nachDurchführung der Veranstaltung auf Basis der beauftragten und erbrachten Leistungen sowie derentstandenen Betriebs- und Nebenkosten. Mit der Abschlussrechnung werden bereits geleisteteVorauszahlungen verrechnet. Das Recht der BBM neben der Abschlussrechnung weitereRechnungen über angefallene Leistungen zu erteilen, die nicht Gegenstand der Abschlussrechnungund der ihr vorausgegangenen Rechnungen sind, bleibt unberührt.
  8. Zahlungen sind zu den im Vertrag bzw. auf der jeweiligen Rechnung aufgeführtenFälligkeitsterminen fällig. Ist kein Fälligkeitstermin aufgeführt, sind die Zahlungen sofort fällig.
  9. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner gegenüber der BBM nurzu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der BBManerkannt sind.
  10. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen erhoben. Bei Unternehmen belaufen sich diese auf dieHöhe von 8 Prozentpunkten und bei Privatpersonen auf die Höhe von 5 Prozentpunkten über demjeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  11. Hat der Vertragspartner das Mietobjekt untervermietet, so tritt er der BBM zur Sicherung der sichaus diesem Vertrag ergebenden Forderungen der BBM seine sich aus dem Untermietverhältnisergebenden Ansprüche gegen die Untervertragspartner ab. Der Vertragspartner ist berechtigt undermächtigt, diese Forderungen gegen die Untervertragspartner jederzeit im eigenen Namen undauf eigene Rechnung einzuziehen und auch gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt so lange, bisder Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der BBM in Verzug gerät, dieBBM dem betreffenden Untervertragspartner die Forderungsabtretung im Außenverhältnisoffengelegt hat und den Vertragspartner hierüber benachrichtigt hat. Bevor die BBM dieSicherungsabtretung gegenüber den Untervertragspartnern offenlegt, unterrichtet es denVertragspartner, dass die BBM dies zu tun beabsichtigt. Die BBM wird die abgetretenen Ansprücheinsoweit an den Vertragspartner zurück abtreten, als die aus diesem Vertrag resultierendenForderungen der BBM gegen den Vertragspartner erfüllt werden.

§ 9 Werbung und Haftung für widerrechtliche Werbemaßnahmen

  1. Die Werbung für die Veranstaltung liegt, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in derVerantwortung des Vertragspartners. Werbemaßnahmen auf dem Gelände, an und in den Hallenoder Räumen bedürfen der Einwilligung durch die BBM, welche zumindest der Textform bedarf.
  2. Die BBM ist berechtigt, im Veranstaltungsprogramm und im Internet auf die Veranstaltunghinzuweisen, soweit der Vertragspartner nicht explizit zumindest in Textform widerspricht.
  3. Die BBM ist nicht verpflichtet, bereits vorhandenes Werbematerial zu entfernen, auch wenn einWettbewerbsverhältnis zu Gegenständen der Werbung des Vertragspartners bzw. des Veranstaltersbesteht. Das Abdecken vorhandener Werbeflächen durch den Vertragspartner bzw. denVeranstalter bedarf der Zustimmung durch die BBM zumindest in Textform.
  4. Der Vertragspartner hält die BBM unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen,dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondereUrheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte,Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- undRechtsverfolgungskosten.
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei allen Werbemaßnahmen und in allen Publikationen klarund unmissverständlich herauszustellen, dass er bzw. der Veranstalter und nicht die BBM dieVeranstaltung durchführt. Die BBM kann die Vorlage von Entwürfen für Anzeigen, Plakate undWerbezettel für die Veranstaltungen, die im Kurhaus stattfinden, verlangen und dieVeröffentlichung bzw. Verteilung von Auflagen abhängig machen, wenn durch die Gestaltung dieserWerbemittel eine Schädigung des Ansehens der Stadt Bad Bevensen oder deren Einrichtungen oderInstitutionen zu befürchten ist.
  6. Gestattet die BBM die Nennung des Namens „Kurhaus“ oder die Nennung des Namens der „BBM“,so sind bei der Nennung des Namens „Kurhaus“ oder der Nennung des Namens der „BBM“ aufAnkündigungen aller Art (auch im Internet) Drucksachen, Plakaten undEintrittskarten ausschließlich der Originalschriftzug sowie das Originallogo zu verwenden. Dieentsprechenden Vorlagen werden ausschließlich zu diesem Zweck durch die BBM bereitgestellt.
  7. Jegliche Werbemaßnahmen auf dem Gelände, in den Hallen, Sälen und Räumen der BBM bedarfder vorherigen Genehmigung in Textform. Das Plakatieren und Bekleben von Wänden, Säulen,Türen und Scheiben ist nicht gestattet.

§ 10 An- und Abreise - Verkehrslenkung

  1. Die BBM hat keinen Einfluss auf die Verkehrslenkung außerhalb ihres Geländes. Es obliegt demVertragspartner die sichere An- und Abreise der Veranstaltungsteilnehmer zu organisieren und zugewährleisten.
  2. Sofern Veranstaltungsteilnehmer sich schon vor Mietbeginn auf dem Veranstaltungsgeländeaufhalten, können mit ihrem sicheren Aufenthalt oder ihrer Verbringung verbundene Kosten demVertragspartner auferlegt werden.

§ 11 Gastronomisches Angebot, Bewirtschaftung

  1. Die gastronomische Versorgung erfolgt durch die BBM oder ein vertraglich mit ihr verbundenesCatereringunternehmen.
  2. Der Vertragspartner bzw. der Veranstalter ist grundsätzlich nicht berechtigt, Speisen, Getränke,Erfrischungen, Tabakwaren oder dergleichen selbst oder durch Dritte auf dem Gelände, in den Hallen oder Räumen anzubieten bzw. mit in die Räumlichkeiten einzubringen. DerVertragspartner hat vorbehaltlich abweichender Vereinbarung sicherzustellen, dass die Besucherkeine eigenen Speisen oder Getränke einbringen und dort verzehren.
  3. Die Bereitstellung von Speisen oder Getränken durch den Vertragspartner oder ein von ihmbeauftragten Dritten ist gegen Zahlung eine Catering Ablöse (sog. Korkgeld, Catering Buyout, oderCatering Fee) nach ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung mit der BBM möglich.
  4. Dem Vertragspartner bzw. dem Veranstalter ist nicht gestattet ohne vorherige schriftlicheZustimmung der BBM über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus gewerblichtätig zu werden oder Gewerbetreibende wie z.B. Merchandiser, Blumen-, Tabakwarenverkäufer zuseinen Veranstaltungen zu bestellen. Im Falle der Zustimmung durch die BBM, die der Textformbedarf, können Standmieten oder prozentuale Anteile am Umsatzerlös, die gesondert festgelegtwerden, von der BBM verlangt werden.
  5. Der Vertragspartner gestattet den von der BBM zugelassenen Servicepartnern, dass sie auchinnerhalb des Mietobjektes im Rahmen ihres Vertrages mit der BBM gewerblich tätig werden.Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform.

§ 12 Garderoben, Toiletten, Reinigung

  1. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben und Toiletten erfolgt ausschließlich durch die BBMund die mit ihm vertraglich verbundenen Servicefirmen. Die BBM bzw. die mit ihm vertraglichverbundenen Servicefirmen sind berechtigt, von den Benutzern der Besucher-garderoben einEntgelt zu verlangen. Die Einnahmen aus der Garderobenbewirtschaftung stehen ausschließlichdem Dienstleister zu. Einnahmen aus Garderobenentgelten werden zur Deckung derBewirtschaftungskosten herangezogen und entlasten insoweit die BBM. Bei geschlossenenVeranstaltungen kann mit der BBM für die Garderobe eine Ablöse vereinbart werden.
  2. Erfolgt die Bewirtschaftung der Garderobe, sind die Besucher zur Abgabe der Garderobe durch denVertragspartner anzuhalten. Die BBM kann die Teilnahme an der Veranstaltung ausSicherheitsgründen von der Abgabe der Garderobe abhängig machen. Kommt ein Gast diesersicherheitstechnischen Aufforderung nicht nach so kann den ihm der Zutritt zu denVeranstaltungsräumen verwehrt werden.
  3. Ist durch die BBM keine Bewirtschaftung der Garderoben vorgesehen, kann der Vertragspartnergegen Übernahme der Bewirtschaftungskosten verlangen, dass die Besuchergarderobe mitPersonal besetzt wird. Erfolgt keine Beauftragung zurBewirtschaftung, trägt der Vertragspartner das alleinige Haftungsrisiko für abhandengekommeneGarderobe der Besucher seiner Veranstaltung.
  4. Erfolgt keine Bewirtschaftung der Garderoben, übernimmt die BBM keine Obhut- undVerwahrungspflichten für abgelegte Garderobe. Der Vertragspartner trägt in diesem Fall dasalleinige Haftungsrisiko für abhandengekommene Garderobe der Besucher seiner Veranstaltung.
  5. Mit der Reinigung der überlassenen Hallen, Säle, Räume und Flächen darf der Vertragspartner nurvon der BBM zugelassene Reinigungsunternehmen beauftragen. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass sich die überlassenen Hallen, Räume und Flächen während der Veranstaltungstets in einem sauberen Zustand befinden.

§ 13 Sicherheits- und Ordnungsdienst, Einlassregelung

  1. Der Einsatz von Einlass-, Ordnungsdienst- und Sicherheitspersonal wird aus sicherheitstechnischenGründen von der BBM und den mit ihm vertraglich verbundenen Firmen ausgeführt. Der Umfangdes einzusetzenden Personals hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher undden veranstaltungsspezifischen und externen Risiken im Einzelfall ab. Die Festlegung erfolgt aufGrundlage der vom Vertragspartner und Dritten Übermittelten Informationen durch die BBM. DieKosten, die durch Anwesenheit und den Einsatz dieser Dienste entstehen, hat der Vertragspartnerzu tragen. Die im Angebot angegebenen Kosten für diese Leistungen entsprechen der Gefahrenlagezum Zeitpunkt der Übermittlung desAngebotes. Die Sicherheitslage kann sich jedoch jederzeit ändern und eine Anpassung desLeistungsumfangs zur sicheren Durchführung der Veranstaltung notwendig machen. Die Parteienvereinbaren, dass bei einer Abweichung von mehr als 100% zur letztgenannten Prognose denParteien ein Sonderkündigungsrecht zusteht.
  2. Im Einzelfall kann die BBM dem Vertragspartner bzw. dem Veranstalter gestatten, zusätzlicheseigenes Einlass-, Ordnungsdienst- und Sicherheitspersonal für die Veranstaltung nach Maßgabe der„Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ einzusetzen. Als Einlass-, Wach- undOrdnungsdienstpersonal darf nur qualifiziertes Personal eingesetzt werden, dass mit denRäumlichkeiten auch für den Fall einer notwendigen Räumung hinreichend vertraut ist. Die mit derEinweisung von Fremdpersonal verbundenen Kosten hat der Vertragspartner zu tragen.
  3. Der Eingang für Besucher und Mitwirkende zu den im Vertrag bezeichneten Flächen, Sälen undRäumen wird durch die BBM in Abstimmung mit dem Vertragspartner festgelegt.

§ 14 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen

  1. Kinder und Jugendliche dürfen Veranstaltungen der Bad Bevensen Marketing GmbH grundsätzlichbesuchen, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes oder sicherheitsbedingteGründe dem entgegenstehen.
  2. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen Veranstaltungen nur in Begleitung einerpersonensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person besuchen. Die begleitende Personist während der gesamten Dauer der Veranstaltung für die Aufsicht sowie für das Verhalten desKindes oder Jugendlichen verantwortlich.
  3. Für Kinder unter 6 Jahren wird empfohlen, ausschließlich altersgerechte Veranstaltungen mit ruhigerAtmosphäre und angemessener Lautstärke zu besuchen. Bei Musik-, Tanz- oderAbendveranstaltungen ist die Bad Bevensen Marketing GmbH bzw. der jeweilige Veranstalterberechtigt, den Zutritt aus Gründen des Kindeswohls oder der Sicherheit einzuschränken oder zuverweigern.
  4. Eltern oder sonstige begleitende Personen sind verpflichtet, für eine angemessene Betreuung derKinder zu sorgen und, soweit erforderlich, geeigneten Gehörschutz bereitzustellen.
  5. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises besteht nicht, wenn der Zutritt zurVeranstaltung aus jugendschutzrechtlichen Gründen oder aufgrund behördlicher odersicherheitsrelevanter Vorgaben verweigert wird.

§ 15 Brandsicherheitswache, Sanitätsdienst

  1. Eine Brandsicherheitswache sowie der Sanitätsdienst werden von der BBM auf Grundlage einerveranstaltungsbezogenen Risikobeurteilung auf Basis, der vom Vertragspartner oder Drittenübermittelten, veranstaltungsbezogenen Angaben beauftragt.
  2. Der Umfang dieser Dienste (Anzahl der zu stellenden Personen) hängt von der Art derVeranstaltung, der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Risiken und den möglichenbehördlichen Festsetzungen im Einzelfall ab. Bei Nutzung einer Szenefläche / Bühne ist eineBrandwache erforderlich. Die Kosten, die durch Anwesenheit und den Einsatz dieser Diensteentstehen hat der Vertragspartner zu tragen.

§ 16 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, Technisches Personal

  1. Sofern externe bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnische Einrichtungen für die Veranstaltungin die Halle eingebracht werden, sind nach Maßgabe der NVStättVO §39 „Verantwortliche fürVeranstaltungs- technik“ auf Kosten des Vertragspartners zu stellen.
  2. Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den veranstaltungstechnischen undsicherheitstechnischen Einrichtungen vertraut sein.
  3. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen stellt die BBM hinreichend qualifiziertes Personal fürdie Überwachung und Bedienung der hauseigenen technischen Einrichtungen auf Kosten desVertragspartners.
  4. Für durch den Vertragspartner oder Dritte eingebrachte Veranstaltungstechnik hat derVertragspartner hinreichend qualifiziertes Personal zu stellen, welches tatsächlich und rechtlichbefugt und in der Lage ist die technischen Anlagen zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Die BBMkann vor Beginn der technischen Arbeiten eine statische Berechnung und vor Inbetriebnahme dieErstellung einer Errichterbescheinigung verlangen.
  5. Kann oder möchte der Vertragspartner, die geforderten Nachweise oder formalqualifiziertePersonen nicht stellen, erweisen sie sich aus Sicht der BBM bereits im Vorfeld oder während derVeranstaltung als ungeeignet, kann die BBM eine geeignete Person auswählen und ersatzweisebenennen oder den Abbruch der Veranstaltung veranlassen. Die hierdurch entstehenden Kosten,sind nicht im Mietvertrag inkludiert und vom Vertragspartner zu tragen.

§ 17 Herstellung von Ton, Ton-Bild- und Bildaufnahmen

  1. Tonaufnahmen, Bild-/Tonaufnahmen, Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen undÜbertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfenvorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der schriftlichen Zustimmung durch die BBM. Sie ist berechtigt, die Zustimmung hierzu von der Zahlungeines zusätzlichen Entgeltes abhängig zu machen.
  2. Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehensnach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen zugelassen. Die BBM ist rechtzeitig vor derVeranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten.
  3. Die BBM hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw.ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder fürEigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Vertragspartner nichtschriftlich widerspricht.

§ 18 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten, GEMA-Gebühren

  1. Der Vertragspartner hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenenMelde- und Anzeigepflichten zu erfüllen, sowie gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen -soweit nicht in diesen AGB oder im Vertrag anders festgelegt - einzuholen und behördlicheAnordnungen, Auflagen und Bedingungen umzusetzen.
  2. Sofern die Veranstaltungszeit bzw. die Auf- und Abbauzeit Sonn- oder Feiertage mit umfasst, wirdder Vertragspartner dafür sorgen, dass der Veranstalter die Veranstaltung, soweit siefestsetzungsfähig ist, nach § 69 Gewerbeordnung festsetzen lässt oder bei der zuständigen Behördeeine Bewilligung einholt, die es der BBM ermöglicht, an den betreffenden Sonn- und Feiertagen zurUnterstützung der vertragsgegenständlichen Veranstaltung Arbeitskräfte einzusetzen. Ist derVertragspartner selbst der Veranstalter, wird er die Veranstaltung, soweit sie festsetzungsfähig ist,nach § 69 Gewerbeordnung festsetzen lassen oder bei der zuständigen Behörde eine Bewilligungeinholen, die es der BBM ermöglicht, an den betreffenden Sonn- und Feiertagen zur Unterstützungder vertragsgegenständlichen Veranstaltung Arbeitskräfte einzusetzen. Der Vertragspartner istverpflichtet, der BBM die Festsetzung bzw. die entsprechende Bewilligung rechtzeitig vorVeranstaltungsbeginn vorzulegen. Diese Regelung gilt nicht für Veranstaltungen, die auch ohneFestsetzung unter § 10 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz fallen. Für Arbeiten, die von der BBM oder seinenSubunternehmen an Sonn- oder Feiertagen erbracht werden, ist die BBM berechtigt, gemäß der fürdie Veranstaltung gültigen Preisliste Zuschläge zu erheben. Der Vertragspartner hat die zumZeitpunkt der Veranstaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere solche derVersammlungsstättenverordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, derGewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften derBerufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten.
  3. Der Vertragspartner trägt die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehenden Gebührenund Steuern, bzw. sorgt dafür, dass die beim Veranstalter im Zusammenhang der Durchführung derVeranstaltung entstehenden Gebühren und Steuern von diesem getragen werden. Die gesetzlicheMehrwertsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-,Programmverkauf etc.) vom Vertragspartner zu entrichten. Die gegebenenfalls auf das Honorar vonKünstlern anfallende Künstlersozialabgabe führt der Vertragspartner fristgemäß an die Künstlersozialkasse ab, bzw. sorgt dafür, dass die beim Veranstalter im Zusammenhang derDurchführung der Veranstaltung anfallende Künstlersozialabgabe von diesem fristgemäß an dieKünstlersozialkasse abgeführt wird.
  4. Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechteEntrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Vertragspartners. Die BBM kannrechtzeitig vor der Veranstaltung vom Vertragspartner den schriftlichen Nachweis derAnmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichenNachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis derRechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Veranstalter verlangen.
  5. Ist der Vertragspartner zum Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit, kann die BBM eineSicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA – Gebühren zzgl. der zuerwartenden Strafzahlung in Höhe von 100% vom Vertragspartner verlangen.

§ 19 Haftung der BBM

  1. Eine verschuldensunabhängige Haftung der BBM auf Schadensersatz für anfängliche Mängel derüberlassenen Hallen, Räume und Flächen ist ausgeschlossen.
  2. Eine Minderung der Entgelte wegen Mängeln kommt nur in Betracht, wenn der BBM dieMinderungsabsicht während der Dauer der Überlassung angezeigt worden ist. Die Haftung der BBMfür einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletztsind. Wesentliche Vertragspflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäßeDurchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andereVertragspartei regelmäßig vertrauen darf.
  3. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht der BBM für Fälleeinfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen,unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
  4. Die BBM haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit undOrdnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Einschränkung,Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der BBM, haftet die BBM nicht für Fälleeinfacher Fahrlässigkeit.
  5. Die BBM übernimmt keine Haftung bei Verlust der vom Veranstalter, oder in seinem Auftrag vonDritten oder von Besuchern eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten und sonstigenWertgegenstände, soweit die BBM keine entgeltpflichtige Verwahrung übernommen hat. AufAnforderung des Vertragspartners im Einzelfall erfolgt durch die BBM gegen Kostenerstattung dieStellung eines speziellen Wachdienstes.
  6. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oderbegrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der BBM.
  7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zuvertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, sowie im Fall der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften. Die BBM kann sich in diesen Fällen nicht daraufberufen, dass es seine Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt hat.

§ 20 Haftung des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- undVerrichtungsgehilfen, den Veranstalter, seine Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit derVeranstaltung zu vertreten sind, entsprechend den gesetzlichen Regelungen.
  2. Der Vertragspartner stellt die BBM von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit derVeranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungs- undVerrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen bzw. Besuchern zu vertreten sind. DieseFreistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder undOrdnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Überschreitungzulässiger Besucherzahlen, Missachtung von Rauchverboten), die im Zusammenhang mit derVeranstaltung gegen die BBM als Betreiber der Versammlungsstätte verhängt werden können.

§ 21 Versicherungen

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet für die Veranstaltung eine Versicherung in Form einerVeranstalterhaftpflicht mit Deckungsschutz für veranstaltungsbedingte Personen- undSachschäden in Höhe von mindestens 3 Mio. Euro (drei Millionen Euro) und für Vermögensschädenin Höhe von mindestens 250.000 Euro (zweihundertfünfzigtausend Euro) abzuschließen und derBBM gegenüber auf Anforderung durch Vorlage einer Ablichtung des Versicherungsscheinsnachzuweisen. Die Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung ist eine wesentlicheVertragspflicht. Bei kleineren Veranstaltungen können die Vertragsparteien abweichendeVereinbarungen treffen, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Die BBM kann denNachweis über die entsprechende Haftpflichtversicherung vor Beginn derBenutzung/Veranstaltung verlangen.
  2. Soweit der Vertragspartner keine eigene Veranstaltungshaftpflichtversicherung nachweisen kann,wird eine solche Versicherung durch die BBM für ihn zu den in der Anlage genannten Preisenabgeschlossen.

§ 22 Rücktritt, Kündigung oder Ausfall der Veranstaltung

  1. Die BBM ist berechtigt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach erfolgloserangemessener Fristsetzung bzw. Abmahnung vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere bei:
    1. Verletzung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten
    2. Verletzung vertraglich vereinbarter Anzeige - und Mitteilungspflichten (Pflichtmitteilungen zur Veranstaltung)
    3. Wesentlicher Änderung des Nutzungszwecks ohne Zustimmung
    4. Fehlen behördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen für die Veranstaltung
    5. Verstoß gegen behördliche Auflagen / Genehmigungen
    6. Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die die Sicherheit der Veranstaltung betreffen
    7. Verletzung oder ernsthafte Gefährdung der Rechte Dritter durch die Veranstaltung
    8. eine geforderte Abschlagszahlung auf die Miet- und Nebenkosten nicht odernichtfristgerecht entrichtet wird
    9. durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmeneine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung desAnsehens der BBM oder Stadt Bad Bevensen zu befürchten ist,
    10. eine geforderte Haftpflichtversicherung nicht zu dem festgesetzten Termin nachgewiesenoder eine geforderte Sicherheitsleistung nicht termingerecht erbracht wird,
    11. der Nachweis von gesetzlich erforderlichen oder vertraglich vereinbarten Anmeldungenoder Genehmigungen nicht erbracht wird.
  2. Die Fristsetzung oder Abmahnung ist in den Fällen entbehrlich, in denen sie auch bei einemgesetzlichen Rücktrittsrecht entbehrlich sind. Hat die BBM dem Vertragspartner bereits Hallen,Räume oder Flächen überlassen, tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das gesetzlicheaußerordentliche Kündigungsrecht.
  3. Die BBM ist ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Räume ausunvorhergesehenen wichtigen Gründen für eine im überwiegend öffentlichen Interesse liegendeBenutzung dringend benötigt wird, oder die Räumlichkeiten sich absehbar zu dem geplantenMietzeitraum in einem für die sichere und angemessene Durchführung der Veranstaltungungeeignetem Zustand befinden. Dies kann insbesondere bei erheblichen Gebäudeschäden, demAusfall von technischen Sicherheitseinrichtungen oder wegen notwendiger Bau- undErtüchtigungsmaßnahmen der Fall sein.
  4. In diesem Falle wird die BBM bemüht sein, dem Vertragspartner einen entsprechenden Ersatzraumin seiner Liegenschaft anzubieten. Ein Anspruch des Vertragspartners auf einen Ersatzraum bestehtjedoch nicht. Für das Zustandekommen des Vertrages für die Ersatzräumlichkeit gelten dieVorgaben der §§ 2,3 entsprechend.
  5. Im Falle der vorgenannten Rücktritte können gegen die BBM keine Schadensersatzansprüchegeltend gemacht werden. Die Berechtigung der BBM, Schadensersatz zu verlangen, wird durcheinen Rücktritt oder eine Kündigung nicht ausgeschlossen.
  6. Ist der Vertragspartner eine Agentur und ist der Kunde des Vertragspartners der Veranstalter, sosteht sowohl der BBM als auch dem Vertragspartner ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Sonderrücktrittsrecht für den Fall zu, dass der Veranstalter dem Vertragspartner den Auftragentzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht bzw. Sonderrücktrittsrecht kann nurausgeübt werden, wenn der Veranstalter sämtliche Rechte und Pflichten aus dem zwischen derBBM und dem Vertragspartner bestehenden Vertrag übernimmt und auf Verlangen der BBM angemessene Sicherheit leistet.
  7. Führt der Vertragspartner aus einem von der BBM nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, hat die BBM die Wahl, gegenüber dem Vertragspartner statt eines konkret berechneten Aufwendungsersatzes einen pauschalen Aufwendungsersatz geltend zu machen. Macht die BBM den pauschalen Aufwendungsersatz geltend, ist der Vertragspartner verpflichtet, bei Absage derVeranstaltung:
    1. Bei Rücktritt innerhalb von 6 Monaten vor dem Benutzungstermin sind 25 v.H. dervereinbarten Mieten und Leistungen zu entrichten.
    2. Bei Rücktritt innerhalb von weniger als 3 Monaten vor dem Benutzungstermin sind 50 v. H. derMieten und Leistungen zu entrichten.
    3. Bei Rücktritt innerhalb von weniger als 14 Tagen vor dem Benutzungstermin sind Mieten undLeistungen vollständig zu entrichten.
    4. Wird der Ausfall der Benutzung nicht angezeigt, so sind die festgesetzten Mieten undLeistungen in voller Höhe zu entrichten.
  8. Jede Absage bedarf der Schriftform und muss innerhalb der genannten Fristen beim der BBM eingegangen sein. Zu den Mieten und Leistungen gehören alle im Vertrag gelisteten kostenpflichtigen Artikel. Zu den Leistungen zählen die Veranstaltungstechnik, alle Personalkosten, alle gastronomische Leistungen, Mobiliar, Dekoration, Kosten von extern bestellten Leistungen,Gebühren und sonstige Leistungen. Grundlage zur Ermittlung des pauschalen Aufwendungsersatzes ist die im Vertrag vereinbarte Besucherzahl, die im Vertrag vereinbartenMieten und Leistungen und Nachbestellungen auf der Basis der aktuellen Kostenkalkulation.
  9. Der Vertragspartner hat abweichend der vorgenannten Regelungen keinen Anspruch auf Änderungdes bereits geschlossenen Vertrages, insbesondere nicht auf eine Reduzierung der nach demVertrag zu überlassenen Hallen, Räume, Flächen und Verminderung der Gäste/Teilnehmerzahl oderauf eine Verlegung der Veranstaltung.

§ 23 Höhere Gewalt

  1. Kann die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartnerseine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist die BBM für den Vertragspartner mit Kosten inVorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Vertragspartner in jedem Fall zurErstattung dieser Kosten verpflichtet.
  2. Ausdrücklich kein Fall von höherer Gewalt liegt vor bei:
    1. Ausfall das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Künstler oder Teilnehmer
    2. schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm, Hochwasser,
    3. Hochstufung der Terrorwarnstufe

§ 24 Ausübung des Hausrechts

  1. Dem Vertragspartner, dem Veranstalter und dem Veranstaltungsleiter steht innerhalb derüberlassenen Räumlichkeiten das Hausrecht in dem für die sichere Durchführung derVeranstaltung notwendigen Umfang neben der BBM zu.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, innerhalb der überlassenen Versammlungsräume für dieordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen, die „Hausordnung derBBM “ sowie die einschlägigen Vorschriften, insbesondere der NVStättVO sowie die Vorgaben ausdem Nichtraucherschutzgesetz gegenüber den Besuchern und sonstigenVeranstaltungsteilnehmern durchzusetzen und bei Verstößen oder Gefährdungen dieerforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße oder Gefährdungen zu verhindern.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese Pflichten dem Veranstalter und dem Veranstaltungsleiterzu übertragen.
  4. Soweit für die Veranstaltung ein Ordnungsdienst bestellt ist, wird der Vertragspartner aufAnforderung durch diesen unterstützt. Der Vertragspartner, der Veranstaltungsleiter und Dritte sindaber – ausgenommen im Falle der Gefahr im Verzug – nicht berechtigt einzelneOrdnungsdienstmitarbeiter direkt anzuweisen. Die Weisung hat gegenüber dem ihnen alsOrdnungsdienstleiter benannten Ansprechpartners zu erfolgen.
  5. Der BBM und den von ihm beauftragten Personen steht das Hausrecht gegenüber demVertragspartner, dem Veranstalter, seinen Besuchen und sonstigen Veranstaltungsteilnehmernsowie Dritten während der Dauer des Vertragsverhältnisses weiterhin zu.
  6. Den von der BBM beauftragten Personen ist im Rahmen der Ausübung des Hausrechts jederzeitfreier Zugang zu allen Veranstaltungsräumen und Flächen zu gewähren.

§ 25 Abbruch und Räumung von Veranstaltungen durch den Betreiber

  1. Bei einem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und beibesonderen Gefahrenlagen kann die BBM vom Vertragspartner die Räumung und Herausgabe desVertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Vertragspartner einer entsprechenden Aufforderungnicht nach, so ist die BBM berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartnersdurchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Vertragspartner bleibt in einem solchen Fall zurZahlung des vollen Entgelts verpflichtet.

§ 26 Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung

  1. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Erhebung,Verarbeitung und Nutzung der BBM übermittelten personenbezogenen Daten.
  2. Die BBM nutzt diese Daten zusätzlich zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung, zurInformation über Folgeveranstaltungen, für veranstaltungsbegleitende Angebote und zumDatenabgleich innerhalb der Konzerneinheiten der BBM. Servicefirmen der BBM fürveranstaltungsbegleitende Services erhalten von der BBM auf Anforderung zur Erbringung ihrerLeistungen und zur Erstellung von Angeboten ausgewählte Daten.
  3. Dem Vertragspartner steht es frei, im Vertrag oder auch jederzeit nachträglich zu erklären, zuwelchem Zweck seine Daten in Zukunft nicht mehr genutzt werden sollen.
  4. Werden dem Vertragspartner personenbezogene Daten von Mitarbeitern der BBM überlassen, sohat der Vertragspartner sicherzustellen, dass sie unverzüglich nach dem Ende der Veranstaltunggelöscht werden, und der BBM die Löschung nachzuweisen.

§ 27 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit derübrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zuergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.

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Zuletzt aktualisiert: 01.08.2026

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